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Ergänzungsvereinbarung
wegen Vergütung der Ausstellung von Kunstwerken
zwischen
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- nachfolgend auch "Aussteller" genannt -
und
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______________________________,
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- nachfolgend auch "Künstler" genannt -
Der Künstler stellt in den Räumen des Ausstellers Kunstwerke aus. Die Parteien haben wegen der Ausstellung eine Vereinbarung miteinander getroffen. Die Leistung des Künstlers, seine Kunstwerke auszustellen, wird dabei auf der Grundlage dieser Ergänzungsvereinbarung honoriert.
(1) Die Parteien vereinbaren, dass der Künstler für die Ausstellung seiner Werke eine angemessene Vergütung erhält. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Anzahl und der Art der überlassenen Kunstwerke, der Dauer der Ausstellung, dem Grad der Öffentlichkeit der Ausstellung sowie danach, ob die Ausstellung direkt oder indirekt Erwerbszwecken des Ausstellers dient.
(2) Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, errechnet sich die Ausstel-lungsvergütung auf der Grundalge der jeweils aktuellen Fassung der vom Berufungsverband Bildender Künstler bereitgestellten Honorarspiegels für die Ausstellungsvergütung.
(3) Die Parteien sollen keine Vergütung bestimmen, die unter der Vergütung liegt, die sich nach Abs. 2 errechnet. Die Parteien können jedoch eine höhere Ausstellungsvergütung zu Gunsten des Künstlers bestimmen. In diesem Fall legen Sie die Ausstellungsvergütung in einer Anlage 1 zu diesem Vertrag nieder.
(4) Die Ausstellungsvergütung soll an den Künstler in voller Höhe ausgezahlt werden. Sie soll nicht mit anderen Ansprüchen verrechnet werden (etwa Provisionsansprüchen aus Verkäu-fen von Kunstwerken).
(1) Der Künstler stellt dem Aussteller nach Ablauf der Ausstellung wegen der Ausstellungsver-gütung eine Rechnung. Der Aussteller hat die Rechnung innerhalb von 14 Tagen auszuglei-chen.
(2) Hat die Ausstellung eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, so hat der Künstler einen An-spruch darauf, dass die Ausstellungsvergütung in Dreimonatsabschnitten jeweils abgerech-net wird (Dauerausstellung).
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift-form und müssen durch alle Parteien unterzeichnet worden sein. Dies gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit die-sem Vertrag ist ____________________.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise auslegungs- oder ergänzungsbedürftig sein, so hat die Auslegung oder Ergänzung in der Weise zu erfolgen, dass dem Geist, Inhalt und Zweck dieses Vertrags bestmöglich gerecht wird. Es sollen da-bei diejenigen Regelungen gelten, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss dieses Vertrags die Auslegungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der betreffenden Regelung bedacht hätten.
(5) Sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, so gilt Abs. (4) entsprechend.
(6) Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.
(7) Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
Ort, Datum
Ort, Datum
(Unterzeichner)
(Unterzeichner)
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